Kündigung per WhatsApp: Die Entlassung eines Mitarbeiters per Messenger wie WhatsApp scheint für Chefs Vorteile zu haben, schließlich kommen die Nachrichten schneller an, können abfotografierte Schriftstücke enthalten und nach dem Senden gibt es meist sogar eine Lesebestätigung. Doch rechtlich gesehen sind solche Kündigungen nicht wirksam, weder in Deutschland noch in Österreich, wie SmartDroid berichtet.
Eine Kündigung bedarf sowohl sowohl hierzulande als auch im Nachbarland der Schriftform, weshalb es mit einer WhatsApp-Nachricht nicht getan ist, wie auch der Oberste Gerichtshof in Österreich jetzt nochmals bestätigte. Im vorliegenden Fall ging es im Speziellen um die einzuhaltende Kündigungsfrist. Um diese nicht zu überschreiten, sendete eine Zahnärztin einer Mitarbeiterin das abfotografierte Kündigungsschreiben per WhatsApp.
Kündigungsschreiben müssen per Post zugesandt werden
Doch das Gericht entschied: Eine per WhatsApp versendete Kündigung hat keine Gültigkeit, weil sie in Schriftform erfolgen muss. Somit gilt das Datum, an dem die Mitarbeiterin das Kündigungsschreiben per Post erhalten hat. Weil dieses Schreiben bei der Klägerin nach der Kündigungsfrist eingegangen ist, sei die Entlassung unwirksam. Der Klägerin wurde daraufhin eine Entschädigung zugesprochen.
In der Urteilsbegründung erklärte das Gericht, dass ein "bloß über WhatsApp auf das Smartphone des Empfängers übermitteltes Foto der Kündigungserklärung [die rechtlichen Vorgaben nicht erfülle], weil es der Empfänger der Nachricht ohne weitere Ausstattung und technisches Wissen nicht ausdrucken kann." Auch in Deutschland müssen Kündigungen in schriftlicher Form erfolgen. Diese müssen dann entweder per Post oder persönlich übergeben werden. Selbst eine Entlassung per Mail oder Fax wäre rechtlich unwirksam.