Neue Pflichten für Drohnenbesitzer: Das Kennzeichen kommt

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Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt will den Luftraum sicherer machen und hat eine Verordnung mit neuen Pflichten für Drohnen und ihre Piloten auf den Weg gebracht. Das Bundeskabinett hat sie bereits beschlossen. Jetzt muss nur noch der Bundesrat zustimmen.

Unter anderem müssen die Drohnen künftig gekennzeichnet werden. Für größere Modelle ab zwei Kilogramm Gewicht braucht der Pilot sogar eine Art Führerschein. Ab fünf Kilogramm Gewicht oder nachts muss eine Aufstiegserlaubnis vorliegen.

 "Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre."

Dobrindt sieht in Drohnen ein großes Potential. Doch je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer sei die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Deshalb seien klare Regeln notwendig. "Neben der Sicherheit verbessern wir damit auch den Schutz der Privatsphäre", so der Verkehrsminister. Hier findet Ihr alle Pflichten im Überblick:

Kennzeichnungspflicht

Alle Flugmodelle (Drohnen, Nurflügler, Multicopter, usw.) müssen mit einer Plakette gekennzeichnet werden, wenn Ihr Gewicht 250 Gramm übersteigt. Damit soll im Schadensfall schnell der Eigentümer festgestellt werden. Auf diesem Kennzeichen muss der Name und die Adresse des Halters stehen.

Kenntnisnachweis alias "Drohnen-Führerschein"

Sobald Ihr ein Flugmodell mit einem Gewicht von mehr als zwei Kilogramm starten lassen wollt, benötigt Ihr ein Dokument, dass Euch dazu berechtigt. Das ist entweder eine Pilotenlizenz, eine Bescheinigung nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle oder eine Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein. Diese Bescheinigungen gelten für fünf Jahre. Möchtet Ihr lediglich auf Modellfluggeländen starten, ist kein Kenntnisnachweis erforderlich.

Erlaubnisfreiheit und Erlaubnispflicht

Der Betrieb von Flugmodellen unterhalb einer Gesamtmasse von fünf Kilogramm ist am Tag erlaubnisfrei, sofern Ihr einen Kenntnissnachweis besitzt. Sobald die Masse fünf Kilogramm übersteigt oder Ihr nachts fliegen wollt, benötigt Ihr eine Erlaubnis von einer Landesluftfahrtbehörde. Der Betrieb durch Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben wie Feuerwehr, DRK oder THW sind generell erlaubnisfrei.

Gewerbliche Nutzung

Bisher habt Ihr für den gewerblichen Aufstieg einer Drohne unabhängig vom Gewicht eine Erlaubnis benötigt. Das fällt jetzt weg. Unterhalb der Fünf-Kilo-Grenze wird keine Erlaubnis mehr benötigt. Das generelle Betriebsverbot von Drohnen, die sich außerhalb der Sichtweite befinden, wird aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können dies künftig für Geräte ab 5 kg erlauben. Unter fünf Kilogramm bleibt es verboten.

Betriebsverbot

In folgenden Fällen gilt ein Betriebsverbot von Drohnen und anderen Flugmodelle:

  • Wenn sie unter fünf Kilogramm wiegen und sich außerhalb der Sichtweite befinden.
  • In und über sensiblen Bereichen wie Polizei-Einsatzorte, Menschenansammlungen, Gefängnissen, Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten und ähnlichen.
  • Über bestimmten Verkehrswegen.
  • In Kontrollzonen von Flughäfen und Flugplätzen (auch An- und Abflugbereichen).
  • In Flughäfen über 100 Meter über Grund (gilt nicht auf Modellfluggeländen)
  • Über Wohngrundstücken, wenn das Gewicht über 250 Gramm liegt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Überflug in seinen Rechten Betroffene stimmt diesem ausdrücklich zu.
  • Wenn sie schwerer als 25 Kilogramm sind (gilt nur für "Unbemannte Luftfahrtsysteme").

Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn der Betrieb keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere eine Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Naturschutz darstellt und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.

Ausweichpflicht

Ihr müsst bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen immer den Vortritt lassen und ausweichen.

Videobrille und FPV-Fliegen

Möchtet Ihr mit einer Videobrille per First Person View (FPV) fliegen, dürft Ihr eine Höhe von 30 Metern nicht überschreiten. Außerdem darf Euer Flugmodell nicht schwerer sein als 250 Gramm – es sei denn eine zweite Person beobachtet Euren Flug permanent und ist in der Lage Euch auf Gefahren hinzuweisen. Dies gilt als Betrieb innerhalb der Sichtweite des Piloten.

Wie findet ihr das? Stimmt ab!