Nutzen Freunde von euch oder vielleicht sogar ihr selbst bei Facebook lieber einen erfundenen anstelle des echten Namens? Dies ist nach den Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerks eigentlich unzulässig, doch hat das Landgericht Berlin nun unter anderem entschieden, dass die Klausel selbst nach deutscher Gesetzgebung nicht wirksam ist.
Wie Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim Verbraucherzentrale Bundesverband, erklärt, sei die Klausel sogar aus mehreren Gründen nicht einwandfrei: So schreibe beispielsweise das Telemediengesetz vor, dass Anbieter von Online-Diensten Nutzern grundsätzlich auch eine anonyme Teilnahme ermöglichen müssen. Ein weiterer Grund für die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Verwendung des Klarnamens sei, dass Nutzer nach den Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Facebook auch der Verwendung dieser Daten versteckt zustimmten.
Nutzer unzureichend informiert
Die Richter des Landgerichts Berlin kritisierten zudem noch mehrere Voreinstellungen für neue Nutzer und erklärten die Nutzungsbedingungen von Facebook für unwirksam. So sei es nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erlaubt, personenbezogene Daten zu sammeln und zu verwenden, wenn der Nutzer genau darüber informiert wurde.
Vorformulierte Einwilligungserklärungen und versteckte Voreinstellungen in den Privatsphäre-Optionen von Facebook führen nach Ansicht der Richter eben nicht dazu, dass Nutzer bei ihrer Anmeldung im sozialen Netzwerk ausreichend über die Folgen für ihre Daten informiert werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, zudem hat der Verbraucherzentrale Bundesverband angekündigt, noch wegen einiger abgewiesener Streitpunkte in Berufung gehen zu wollen, sobald das Gericht die Klage abgewiesen hat.