WLAN-Störerhaftung abgeschafft: Einer der besten Punkte der Digitalen Agenda ist nun in Kraft getreten. Anbieter von Hotspots müssen ab sofort nicht mehr automatisch für Rechtsverstöße von Nutzern haften. Die Gesetzesänderung soll das Angebot offener WiFi-Netzwerke vergrößern, doch vorerst bleiben einige offene Fragen bestehen.
Laut Verbraucherzentrale NRW riskieren Privatpersonen nämlich auch nach der Abschaffung der WLAN-Störerhaftung eine Abmahnung, falls über deren offenes WLAN ein Urheberrechtsverstoß begangen wird. Solltet Ihr Euer WLAN also freigeben und jemand lädt sich einen aktuellen Kinofilm herunter, seid Ihr nicht gleich aus dem Schneider. Lediglich Schadensersatzzahlungen fallen auf jeden Fall weg.
"Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes"
Der Gesetzestext selbst enthebt WLAN-Anbieter nicht von Unterlassungsansprüchen – das steht nur in der Gesetzesbegründung zum "zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes", wie das Gesetz mit vollem Namen heißt. Bevor Ihr unbeschwert einen Hotspot anbietet, heißt es daher abwarten, wie die Gerichte die Änderung der WLAN-Störerhaftung auslegen. Im Falle einer Abmahnung müsst Ihr zwar nur unterschreiben, dass Ihr den illegalen Download nicht selbst hochgeladen habt und auch künftig nicht anbietet, doch die Anwaltskosten müsst Ihr wohl trotzdem tragen.
Die Verbraucherzentrale rät in solchen Fällen, sich an eine Beratungsstelle oder einen Fachanwalt zu wenden, bevor Ihr eine Abmahnung unterschreibt. "Mehr Rechtssicherheit bei WLAN", wie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie angekündigt, trifft nach der Abschaffung der WLAN-Störerhaftung also nur teilweise zu. Es bleibt zu hoffen, dass das WLAN-Angebot in Cafés und Bars dennoch in Zukunft weiter steigen wird.