Auf YouTube sind so viele Videos zu finden, dass kein Mensch sie in seinem Leben alle sehen kann. Weil auch Google nicht alle Inhalte urheberrechtlich überprüfen kann, stoßen Urheber von Musik und Videos auf der Plattform nicht selten auf Raubkopien. Wird in einem solchen Fall Klage eingereicht, muss YouTube Spiegel Online zufolge demnächst die E-Mail-Adresse desjenigen herausgeben, der das Video hochgeladen hat.
Wer sein Urheberrecht durch eine Kopie auf YouTube verletzt sieht, der kann Google und YouTube dazu auffordern, den Namen und die Anschrift des Uploaders herauszugeben. Nachdem solch eine Bitte jedoch ohne Effekt blieb, weil dem Betreiber der Plattform weder Klarname noch Postanschrift bekannt waren, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun, dass auch die E-Mail-Adresse zur Anschrift zählt.
Kein Anspruch auf die IP-Adresse
Fordert ein Kläger nun YouTube dazu auf, die Anschrift eines Nutzers zu verraten, der nachweislich eine Raubkopie hochgeladen hat, so ist der Betreiber dazu verpflichtet, die E-Mail-Adresse herauszugeben. Ein Anspruch auf die Auskunft einer Telefonnummer oder einer IP-Adresse besteht nicht. Mit der E-Mail-Adresse kann der Kläger jedoch weiter versuchen, den Verantwortlichen zu ermitteln.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lässt eine Revision zu, weshalb das Urteil vorerst noch nicht rechtskräftig ist. Es bleibt abzuwarten, ob mit dem Inkrafttreten des Urteils womöglich eine Abmahnwelle über YouTube hereinbricht.